Das empfehlen Vermögensverwalter für 2017

Führende unabhängige Vermögensverwalter und Anlagespezialisten empfehlen Privatanlegern, ihre Depots 2017 breiter aufzustellen, mehr in Alternatives zu investieren und den Rentenanteil zu reduzieren. Das sind die Ergebnisse der vierten Vermögensverwalterumfrage von Universal-Investment.

Universa-Investment hat Anfang Dezember rund 25 unabhängige Vermögensverwalter gefragt, welche Anlageklassen Privatanleger in den nächsten Monaten bevorzugen sollten. Besonders wichtig ist demnach eine breite Streuung. Neben 47% Aktien (Vorjahr: 53%) empfehlen sie erstmals auch einen etwas größeren Anteil an Alternatives (6%), also beispielsweise Sachwerte, und eine weitere Reduzierung des Rentenanteils von 26 auf 21%.

Industrienationen bevorzugt

Den Löwenanteil des Portfolios sollten dabei mit 39% Aktien aus den Industrienationen bilden. „Die Bandbreite der Empfehlung für die Aktienquote ist groß und schwankt zwischen 30% und 85%. Das zeigt, wie vielfältig unabhängige Vermögensverwalter aufgestellt sind“, so Bernd Vorbeck, Sprecher der Geschäftsführung von Universal-Investment. Für Gold und Edelmetalle empfehlen sie einen Anteil von 8% nach 5% im Vorjahr.

Flexibel bleiben

Unterm Strich macht die unsicherere Weltlage die Prognose für die Vermögensverwalter nicht einfacher: „Politische Börsen werden kurze Beine haben“, so Thomas Lange von Lange Assets & Consulting aus Hamburg. Auch deswegen hält Volker Bersch von Anoba hohe Cash-Bestände für sehr wichtig. Christian Mallek vom Berliner Vermögensverwalter SIGAVEST empfiehlt Anlegern Flexibilität: „Denn jedes Mal, wenn man glaubt, den Schlüssel zum Verständnis der Finanzmärkte gefunden zu haben, wird kurz darauf das Schloss ausgewechselt.“

Hund verletzt Frau: Wer haftet für den Schaden?

Ein unbeaufsichtigter Hund greift einen zweiten Hund an, den eine Frau an der Leine führt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zu klären, ob die Hundehalterin des „Angreifers“ Schmerzensgeld zahlen muss.

Die 72-jährige Frau machte mit dem angeleinten Hund einer Freundin einen Spaziergang durch den Ort. Als sie an einem Haus vorbeiging, rannte plötzlich ein Hund aus der Einfahrt und sprang mit einem Satz auf den vorbeigehenden Hund. Dieser setzte daraufhin ebenso zum Sprung an und brachte die Seniorin zu Sturz, die sich dabei verletzte. Dem „angreifenden“ Hund war es bereits zuvor einige Male gelungen, das Grundstück zu verlassen und unbeaufsichtigt durch die Siedlung zu laufen.

Die Frau brachte nun Klage gegen die Hundehalterin ein und forderte knapp 16.000 Euro an Schmerzensgeld und Folgekosten des Unfalls. Die Beklagte wandte ein, dass ihren Hund keine Schuld treffe. Vielmehr habe sich die Klägerin bewusst für einen Spaziergang mit dem Hund entschieden und sich damit auf das mögliche Risiko eingelassen.

„Typische Gefahr“ eines unbeaufsichtigten Tieres

Während das Erstgericht der Klage stattgab, wies das Berufungsgericht diese ab. Für die Beherrschung des geführten Hundes trage allein die Klägerin die Verantwortung; sie sei durch das Verhalten des von ihr geführten Hundes umgerissen worden.

Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 206/16x) stellte hingegen das Ersturteil wieder her. Die ruckartige Reaktion des geführten Hundes sei eine unmittelbare Reaktion auf den „Angriff“ des Hundes der Beklagten gewesen. Es handle sich hier um eine typische Gefahr eines unbeaufsichtigten Tieres: Durch das Verhalten des Hundes werden andere Tiere aufgeschreckt, wodurch ein Schaden verursacht wird.

Frau klagt Reiseveranstalter nach Sturz am Buffet

Eine Urlauberin klagt den Reiseveranstalter, weil sie beim Gang zum Frühstücksbuffet gestürzt ist und sich dabei verletzt hat. Anders als für die Vorinstanzen ist für den Oberste Gerichtshof (OGH) alles andere als klar, dass die Frau die alleinige Schuld am Unfall trifft.

Die Frau hatte bei einem Reiseveranstalter eine Busreise mit Übernachtung und Frühstück in einem Hotel gebucht. Es war der dritte Reisetag, als die Urlauberin am Frühstücksbuffet entlang ging und dabei ein Stück Paprika übersah, das am Boden gelegen hatte. Sie rutschte darauf aus, fiel rücklings auf den Boden und verletzte sich. Nun klagte die Frau den Reiseveranstalter auf insgesamt mehr als 15.000 Euro Schadenersatz, wobei sie die Anrechnung eines eigenen Verschuldens von einem Drittel feststellte.

Mitarbeiter haben Pflichten nicht verletzt

Das Erstgericht wie die Klage ab. Das Paprikastück sei erst kurz vor dem Unfall zu Boden gefallen. Selbst wenn die Hotelmitarbeiter den Boden durchgehend kontrolliert hätten, wäre unsicher, ob sie den Paprikastreifen kurz vor dem Sturz noch entfernen hätten können.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, ohne die Beweisrüge der Klägerin zu den vom Erstgericht ergänzend getroffenen Feststellungen zu behandeln. Hätte der Kellner das Paprikastück wahrgenommen und entfernt, wäre es nicht zum Sturz der Klägerin gekommen. Selbst unter Zugrundelegung dieses gewünschten Sachverhalts wäre eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten zu verneinen.

Durchgehende Boden-Reinigung übertrieben

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Ansicht nicht und verwies den Fall an das Berufungsgericht zurück. Sollte das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes übernehmen, könne den Mitarbeitern des Hotels nicht der Vorwurf gemacht werden, zumal dieses erst kurz vor dem Sturz der Klägerin zu Boden gefallen wäre. Eine durchgehende Überprüfung und Reinigung des Bodens, die die sofortige Entfernung von jeglichen Essensresten gewährleistet, wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des Hotelbetreibers.

Beiderseitiges Verschulden?

Sofern das Berufungsgericht aber die von der Klägerin gewünschten Feststellungen treffen, läge ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht durch das Hotelpersonal vor. Denn der Kellner hätte dann den erkennbaren grünen Paprikastreifen auf dem Fliesenboden nicht entfernt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war. In diesem Fall wäre von einem gleichteiligen Verschulden der Parteien auszugehen. Auch die Klägerin habe nicht auf den Boden gesehen, obwohl sie – ebenso wie der Kellner – den Paprika durchaus bemerken hätte können.

Rechtsschutz-Streit: Wann ist der Versicherungsfall eingetreten?

Der Versicherer lehnt die Rechtsschutzdeckung für einen Passivprozess wegen Vorvertraglichkeit ab. Ob das berechtigt war, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu klären.

Im September 2013 hatte die Erstklägerin eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, wobei der Zweitkläger mitversichert war. Dem Vertrag liegen die  Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2011) zugrunde, inkludiert ist auch den Baustein „Grundstückseigentum und Miete“.

Nun wurden die Versicherungsnehmer vom Eigentümer einer Liegenschaft in Anspruch genommen. Grund war die titellose Benützung seit Anbeginn bzw. Widerruf des Prekariums (Bittleihe bzw. Gebrauchsüberlassung, Anm. d. Red.). Die Kläger forderten per Klage vom 17. Juni 2015, die Beklagten haben die Wohnung samt Gartenfläche und einer Halle zu räumen. Schon der 2010 verstorbene Vater der Erstklägerin habe diese Inanspruchnahme der Wohnung untersagt.

Versicherungsfall vor Vertragsabschluss eingetreten

Nun ging es aber um einen anderen Rechtsstreit, nämlich jenem zwischen den beklagten Versicherungsnehmern und dem Rechtsschutzversicherer. Letzterer lehnte nämlich die Deckung für den Passivprozess ab, weil der Versicherungsfall bereits vor Versicherungsbeginn eingetreten sei. Dem hielten die Kläger entgegen, dass die Frage der Vorvertraglichkeit nur nach ihrem Vorbringen zu beurteilen sei. Die Deckung habe nicht unter Hinweis auf eine bloße – von den Versicherten bestrittene und durch nichts bewiesene – Prozessbehauptung der Gegenseite abgelehnt werden dürfen.

Dazu ein Blick in die ARB: Laut Artikel 2 gilt der Versicherungsfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, „in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen“. Bei mehreren Verstößen sei der erste, daäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben.

Verbleib der Kläger jahrelang geduldet

Das Erstgericht gab der Klage statt. Seit den Aufforderungen des Vaters im Jahr 2010 liege kein Dauerverstoß vor, weil nach dem Vorbringen in der Räumungsklage weder seitens des Vaters noch später seitens der Mutter weitere Aufforderungen oder ein gerichtliches Vorgehen gefolgt seien. Vielmehr sei der Verbleib der Kläger jahrelang geduldet worden. Damit zeige die Einbringung der Räumungsklage im Juni 2015 den ersten adäquat ursächlichen Verstoß im Sinn des Art 2.3. ARB 2011 an.

Das Berufungsgericht war anderer Ansicht. Maßgeblich für den Beginn des (angeblichen) Verstoßes seien allein die Behauptungen im Ausgangsverfahren. Darauf abstellend liege ein – die Jahresfrist laut ARt 2.3. ARB 2011 ausschließender – Dauerverstoß vor, weil die Kläger die Räumungsverpflichtung bestreiten und die Räumung beharrlich verweigern würden. Zwar komme es nicht auf die Räumungsaufforderungen des Vaters an, da nicht er, sondern der Kläger im Ausgangsverfahren vom Verstoß betroffen sei. Er sei jedoch bereits 2012 und damit vor Versicherungsbeginn Eigentümer der Liegenschaft geworden.

OGH: Zeitpunkt der Klage entscheidend

Der OGH (7 Ob 127/16a) bejahte – wie bereits das Berufungsgericht – die Vorvertraglichkeit. Das von einem Versicherungsnehmer in einem von ihm geführten Passivprozess bestrittene Klagsvorbringen sei in der Rechtsschutzversicherung für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall nach Art 2.3. ARB 2011 eingetreten ist, heranzuziehen. Nach diesem liegt ein Dauerverstoß vor, der vor Vertragsbeginn eingesetzt hatte.

Autos der Österreicher: PS-Leistung enorm gestiegen

Die Österreicher kaufen immer PS-stärkere Autos. So ist die PS-Stärke der Autos laut einer Analyse der Wiener Städtischen Versicherung in den vergangenen zehn Jahren um rund ein Fünftel gestiegen. In der Steiermark wird der größte Wert auf die PS-Leistung gelegt.

Lagen Fahrzeuge in Österreich 2007 noch bei durchschnittlich 104,6 PS, so sind es aktuell 123 PS. Das bedeutet eine Steigerung von knapp 18% innerhalb von zehn Jahren. „Interessant dabei ist, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2008 und 2009 kaum Einfluss auf das Verhalten der ÖsterreicherInnen hatte. Der Aufwärtstrend wurde dadurch nur kurzfristig verlangsamt“, sagt Robert Lasshofer, Generaldirektor der Wiener Städtischen Versicherung.

Steirer haben die meisten, Burgenländer die wenigsten PS

Neben der österreichweiten Aufwärtstendenzen zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Regionen. In der Steiermark sind mit durchschnittlich 124,9 PS die stärksten Autos in Österreich zu finden. Dort ist die PS-Leistung mit 24% auch am stärksten gestiegen, gefolgt von Vorarlberg, Kärnten, Salzburg und Tirol mit je rund 23%. Die Fahrzeuge mit der geringsten PS-Stärke fahren die Burgenländer (118,1 PS) und die Kärntner (119,5 PS).

Motorleistung zählt zu Top-3-Kaufkriterien

Eine Umfrage der Wiener Städtischen bestätigt diesen Trend. Demzufolge achten 80% aller Österreicher darauf, dass genug Pferdestärken unter der Motorhaube sind. Für knapp jeden Dritten zählt die Leistung des Autos sogar zu den drei wichtigsten Kriterien beim Autokauf. Auch hier sind die Steirer ganz oben im Ranking: 42% unter ihnen nennen die PS-Leistung als Top-Kriterium.

Rechtsstreit, weil Auslandskrankenversicherung nicht für Rücktransport zahlt

Eine dringend notwendige Operation wurde bei einer Frau aus Deutschland in Portugal nicht durchgeführt. Für den Rücktransport nach Düsseldorf wollte die Versicherung allerdings nicht aufkommen. Was der Fall für österreichische Versicherungsnehmer bedeutet, erklärt die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).

Die in Portugal geborgene Frau, die in Gelsenkirchen lebte, hatte eine sogenannte langfristige Auslandskrankenversicherung abgeschlossen. Diese deckte unter anderem die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland nach Deutschland.

Im Sommer 2008 arbeitete die damals 37-Jährige in einem Hotel in Portugal, als sie infolge einer Kinderwunschbehandlung gesundheitliche Beschwerden erlitt. Die Ärzte diagnostizierten eine stark erhöhte Konzentration von C-reaktiven Proteinen (CRP) im Blut und leiteten eine Behandlung mit Antibiotika ein. Als sich der Zustand der Patientin dramatisch verschlechterte, wurde sie in eine Klinik nach Lissabon verlegt, wo die Untersuchungen einen weiter erhöhten CRP-Wert, Flüssigkeitsansammlungen im Becken und Anzeichen einer Sepsis ergaben. Einen Termin für eine eigentlich dringend erforderliche Operation setzten die Ärzte jedoch nicht an.

Also ließ sich die Patientin am nächsten Tag nach Düsseldorf fliegen. Eine Notoperation verhinderte das Schlimmste: Es wurden nämlich eine schwere Bauchfellentzündung mit Sepsis, beginnendes Multiorganversagen und entgleisten Blutsalzen festgestellt – die Frau schwebte in akuter Lebensgefahr.

War der Rücktransport medizinisch notwendig?

Für den Transport von Portugal nach Deutschland forderte die Frau nun 21.5000 Euro von ihrer Versicherung, die von ihrer Arbeitgeberin verauslagt worden waren. Der Versicherer verweigerte allerdings die Erstattung. Es habe keine medizinische Notwendigkeit für den Rücktransport bestanden, die weitere Behandlung wäre auch in Lissabon möglich gewesen. Das Risiko eines etwaigen ärztlichen Behandlungsfehlers der dortigen Ärzte sei nicht versichert.

Das zuständige Landgericht hat der Klage weitgehend, nämlich in Höhe eines Teilbetrages von rund 21.000 Euro, stattgegeben. Die beklagte Versicherung ging in Berufung – ohne Erfolg. Der Rückransport nach Deutschland sei den objektiven Befunden zufolge sehr wohl medizinisch notwendig gewesen, stellte das Oberlandesgericht Hamm fest (20 U 190/13). Die operative Behandlung der Frau wäre im Hospital in Lissabon nicht gewährleistet gewesen. Ein möglicher ärztlicher Behandlungsfehler der dortigen Ärzte stelle die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft nicht in Frage. Daher spiele es keine Rolle, ob die Operation in Lissabon nicht durchgeführt werden konnte oder ob sie wegen einer Fehleinschätzung und damit eines Behandlungsfehlers der dortigen Ärzte nicht durchgeführt wurde.

Gutachten eines Arztes anfordern

Was bedeutet das für österreichisches Recht? Auch hier gilt laut RSS, dass die Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung beziehungsweise des Rücktransports nach objektiven Kriterien ex ante zu beurteilen sei und nicht von der subjektiven Auffassung des Versicherungsnehmers abhänge. „Einem österreichischen Versicherungsnehmer wäre in einem solchen Fall zu raten, die medizinische Notwendigkeit eines Rücktransportes von einem Arzt feststellen zu lassen“, so die RSS. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass der Rücktransport nicht notwendig war, „muss entweder der Versicherer leisten oder besteht eine Haftung des Arztes, wenn dieser objektiv ein falsches Gutachten abgegeben hat“.

Naturkatastrophen: Online-Landkarte zeigt Risiko für jeden Haushalt

Weltweit sind verheerende Naturkatastrophen im Anstieg – und auch Österreich ist betroffen. Die Menschen unterschätzen jedoch die Gefahr, warnen der österreichische Versicherungsverband VVO, das KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit) und die ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) bei einer gemeinsamen Pressekonferenz.

Die Österreicher müssen sich in den kommenden Jahren und Jahrzehnten auf immer häufigere und heftigere Wetterextreme einstellen. Neben zahlreichen regionalen Schäden ist etwa alle drei Jahre mit einer Naturkatastrophe zu rechnen, die mehr als 200 Mio. Euro an versicherten Schäden herbeiführt. „Durch die Topografie in Österreich gilt jedes Bundesland als Risikogebiet für Naturkatastrophen. Leider unterschätzen immer noch viele Menschen dieses Risiko“, sagt VVO-Präsident Generaldirektor KR Mag. Dr. Othmar Ederer.

Alle Regionen betroffen

Nach wie ist die persönliche Gefahreneinschätzung der Österreicher gering, wie Erhebungen des KFV zeigen. Bedroht fühlt man sich am stärksten von Unwettern (80% Gefährdung), Stürmen (71%), Blitzschlag, Hitze und Schneechaos (jeweils rund 65%). Rund die Hälfte der Befragten nimmt auch eine Gefährdung durch Hochwasser wahr, nur eine Minderheit sieht Muren (34%), Erdbeben (29%) oder Lawinen (23%) als Bedrohung. Die Menschen unterschätzen diese Gefahren stärker als bislang angenommen, so KFV-Direktor Dr. Othmar Thann. „In Österreich gibt es keine Region, die nicht von Extremwetterereignissen betroffen ist. Risiken und Risikozonen sind den Menschen zu wenig bekannt.“ So wissen derzeit nur 40% der Befragten, dass sich ihr Wohnort in einer Hochwassergefährdungszone befindet.

Online-Landkarte zeigt persönliches Risiko

„Viele Anzeichen sprechen dafür, dass extreme Wetterereignisse in den nächsten Jahren häufiger werden“, sagt Dr. Michael Staudinger, Direktor der ZAMG. Die ZAMG arbeite daher mit ihren Partnern zum einen an maßgeschneiderten Warnungen für die jeweiligen Nutzer, zum anderen an langfristigen Schutzmaßnahmen.

„Besonders wichtig ist, dass die österreichische Bevölkerung aktiv präventiv tätig wird“, so Ederer. Einfach zu bedienende Tools wie die Risikolandkarte HORA ermöglichen eine exakte Gefahreneinstufung für jeden einzelnen Haushalt in Österreich via Mausklick (http://www.hora.gv.at/). „Mit diesem Tool kann man sofort feststellen, ob und in welcher Gefahrenzone man sich befindet und Vorkehrungen treffen.“

Unfall bei Schwarzfahrt: Haftet der Mitfahrer?

Ein 14-Jähriger verursachte einen Autounfall mit Totalschaden. Kann sein Beifahrer als Mittäter zur Haftung herangezogen werden? Diese Frage hatte der OGH nun zu klären.

Der Fall liegt bereits knapp vier Jahre zurück. Die Frau und spätere Klägerin verlor unbemerkt ihre Autoschlüssel, nachdem sie ihr Auto vor dem Wohnhaus geparkt hatte. Der damals 14-Jährige und in der Folge Erstbeklagte fand die Schlüssel und fuhr mit dem Fahrzeug davon. Als er einem Freund, dem späteren Zweitbeklagten, davon erzählte, nahm dieser ihm die Schlüssel weg, um ihn daran zu hindern, weiter herumzufahren. In einem unbemerkten Moment nahm der „Schwarzfahrer“ die Schlüssel allerdings wieder an sich.

Wenige Tage später erfuhr sein Freund, dass sein schwer kranker Vater, den er täglich im Krankenhaus besuchte, nur noch kurze Zeit zu leben hatte. Der 14-Jährige holte ihn mit dem Auto vom Krankenhaus ab, weil er ihn „in diesem Zustand“ nicht alleine heimfahren lassen wollte. Der Zweitbeklagte beschimpfte ihn, stieg aber dann doch in das Fahrzeug ein. Auf der Fahrt verfuhr sich der 14-Jährige und verursachte einen Unfall, bei dem am Fahrzeug Totalschaden entstand.

Schwarzfahrt hätte auch ohne Zweitbeklagten stattgefunden

Ein Streitpunkt war nun nur noch die Haftung des Zweitbeklagten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage gegen ihn ab – mit der Begründung, dass der Erstbeklagte auch dann mit dem Fahrzeug gefahren und den Unfall verursacht hätte, wenn der Zweitbeklagte nicht mitgefahren wäre.

Der Oberste Gerichtshof (2Ob97/16b) bestätigte diese Entscheidung. Einem als Mittäter in Anspruch genommenen Beklagten stehe der haftungsbefreiende Beweis offen, keinen ursächlichen Beitrag für den Schaden geleistet zu haben. Lässt sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens ausdrücklich nachweisen, sei die Haftung ausgeschlossen. „Das Mitfahren bei einer Schwarzfahrt ist demnach kein haftungsbegründender Beitrag zu dieser und dem daraus resultierenden Schaden, wenn der Mitfahrende nachweist, dass die Schwarzfahrt und der Schaden auch ohne seine Beteiligung eingetreten wären.“ Dieser Beweis sei dem Zweitbeklagten gelungen.

Firmeninsolvenzen nehmen erneut kräftig zu

Die Unternehmenspleiten sind 2016 bisher um 3% gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Diese Zunahme hat der Kreditschutzverband KSV1870 allerdings erwartet.

In den ersten drei Quartalen 2016 sind die Firmenpleiten um 3% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2015 gestiegen. Mit 2.366 eröffneten Insolvenzverfahren liegt die bisherige Bilanz 2016 etwa 2,3% über dem Vorjahr. Bei den mangels Vermögens nicht eröffneten Fällen (1.561) beträgt das Plus etwa 3,5%. Die eröffneten Verfahren betreffen Verbindlichkeiten von mehr als 2.400 Mio. Euro – das bedeutet ein Plus von fast 60%. Darin enthalten seien allerdings zwei Unternehmen, deren Aktivitäten sich im Wesentlichen außerhalb Österreichs abspielten: die Activ Solar und Slav Holding – beide sind den Brüdern Kljujiev zuzurechnen. Ohne diese beiden eigentlich nicht-österreichischen Unternehmen lägen die Passiva nur ca. 20% über dem Wert des Vorjahres.

Um 3% mehr Personen von Insolvenzen betroffen

Die volkswirtschaftlichen Folgen der Insolvenzen werden auch wesentlich an den betroffenen Arbeitsplätzen bzw. Dienstnehmern zu messen sein. Hier zeigt sich, dass mit 14.400 Personen nur knapp 3% mehr Arbeitnehmer betroffen waren als im Vergleichszeitraum 2015. Das „spezifische Gewicht“ der Insolvenzfälle ist also von 2015 auf 2016 praktisch gleich geblieben.

Während Salzburg mit Insolvenzanstiegen von über 20% und Tirol mit über 17% aufwarten, verzeichnet Niederösterreich einen Rückgang von fast 12%. Wien und Oberösterreich verbuchen jeweils ein spürbares Plus von 7,5% bzw. fast 6% – dies dürfte laut KSV1870 letztlich auch den Österreich-Trend bestimmt haben

Wiener Städtische: Bonus für E-Fahrzeuge

Mit einem speziellen „E-Mobilitätsbonus“ will die Wiener Städtische umweltschonendes Fahren fördern. Kunden erhalten beim Abschluss einer Kfz-Versicherung für E-Auto oder E-Bike einen Prämienbonus.

Mehr als 5.000 E-Fahrzeuge waren im Vorjahr in Österreich angemeldet, laut Experten könnten es in den nächsten vier Jahren bis zu 175.000 werden. Die Wiener Städtische Versicherung geht mit diesem Trend und setzt weitere Maßnahmen zur Förderung der E-Mobilität: Wer bis zum 31. Dezember 2016 eine Kfz-Versicherung (Haftpflicht und Vollkasko) für ein Elektrofahrzeug abschließt, bekommt eine einmalige Prämiengutschrift von 500 Euro. „Mit diesem finanziellen Anreiz wollen wir dazu beitragen, dass Elektroautos einen noch höheren Stellenwert in Österreich bekommen“, sagt Vertriebsvorstand Mag. Hermann Fried.

E-Bike: Privathaftpflicht reicht nicht aus

Kunden, die bis zum 31. Dezember 2016 die E-Bike-Vollkasko-Versicherung inklusive E-Bike-Haftpflicht abschließen, erhalten eine Prämie von 50 Euro. Diese Absicherung sei „dringend anzuraten“, so Fried, zumal neben dem Diebstahlsrisiko auch die Schadensersatzforderungen nach einem Unfall hoch ausfallen können. „Die Privathaftpflichtsummen in der Haushaltsversicherung sind niedriger und für derartige Gefahren auch nicht ausgelegt.“

E-Autolenker fahren vorsichtiger

Neben dem aktuellen Bonus bleiben die Benefits für Elektrofahrzeuge bei der Wiener Städtischen bestehen. Mit dem Klima- und Umweltbonus gewährt der Versicherer seit acht Jahren Vorteile für Besitzer von schadstoffarmen Fahrzeugen. Interessantes Detail am Rande: Laut Schadensstatistik der Wiener Städtischen fahren Lenker von umweltschonenden Autos deutlich vorsichtiger und verursachen um bis zu 40% weniger Unfälle als andere Fahrer.