Trendsport: Schadenersatz für missglückten Sprung ins Wasser?

Beim Sprung auf ein schwimmendes Luftkissen erlitt ein Mann einen Trommelfellriss. Die Gerichte beschäftigte nun die Frage, ob er dafür 6.500 Euro Schadenersatz bekommt – obwohl ihn der Veranstalter zuvor umfassend über die Risiken informiert hatte.

Blobbing“ heißt eine Trendsportart, bei der zwei „Jumper“ von einem Sprungturm auf das Ende eines im Wasser schwimmenden Luftkissens springen. Beim Aufprall wird einer der „Blobber“ in die Höhe geschleudert und landet schließlich im Wasser.

Der Unfall geschah, als die beiden „Jumper“ auf das Luftkissen sprangen. Den Mann schleuderte es dabei so unglücklich weg, dass er mit dem Kopf seitlich auf das Wasser stürzte und – trotz Schutzhelm – einen Trommelfellriss erlitt. Bereits im Vorfeld hatte er ein Anmeldeformular unterschrieben, das auch auf eine Reihe an Unfallgefahren hingewiesen hatte, die trotz größter Sorgfalt passieren können – etwa Verstauchungen, Knochenbrüche, Wirbelsäulenverletzungen, Gehirnerschütterungen und so weiter.

Risiken gekannt – Sprung auf eigene Gefahr

Nun forderte der verunfallte Sportler von der Betreibergesellschaft knapp 6.500 Euro Schadenersatz. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab: Der Kläger sei im Anmeldeformular ausreichend über die Risiken aufgeklärt wurden, dem beklagten Veranstalter seien auch sonst keine Fehler anzulasten.

Der OGH (4Ob34/16b) wies darauf hin, dass ein Teilnehmer an einer gefährlichen Sportveranstaltung das damit verbundene Risiko – sofern er es kennt – auf sich nimmt und auf eigene Gefahr handelt. Der Veranstalter müsse daher entsprechend über die Sicherheitsrisiken aufklären. In diesem Fall waren die Höchstrichter der Meinung, der Kläger sei vor der „Blobbing“-Veranstaltung ausreichend informiert worden. Das Berufungsgericht habe also seine Entscheidung zu Recht getroffen.

Unfallversicherung: Invaliditätsgrad wird für beide Augen getrennt ermittelt

Ein Mann hatte sich bei einem Verkehrsunfall an beiden Augen verletzt. Allerdings waren die Schäden unterschiedlich ausgeprägt: das rechte Auge war danach zu zehn Prozent, das linke zu fünf Prozent eingeschränkt. Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, wie viel die Unfallversicherung für jedes Auge an Invaliditätsleistung zu zahlen hat.

BBBBbei dem Unfall war die Windschutzscheibe geborsten, die fliegenden Glassplitter hatten den Mann an beiden Augen verletzt. Darüber hinaus erlitt er infolge seiner Kopfverletzungen mehrere epileptische Anfälle. Uneinigkeit bestand nun allerdings darüber, wie viel seine Unfallversicherung für die geschädigten Augen zahlen sollte. In seiner Klage argumentierte der Kunde auf Basis einer Gesamtinvalidität von knapp 37,5%, dass der Schaden beider Augen daran 7,8% ausmache. Der Versicherer sah das anders – und kam nach seinen Berechnungen auf eine Gesamtinvalidität für die Augen von 5,4 %.

 

Invalidität ist für jedes Auge separat zu berechnen

Der Streit ging bis zum Obersten Gerichtshof (7 Ob 191/15), und dieser stellt fest: Führt ein Unfall zur Teilschädigung beider Augen, ist der Invaliditätsgrad für jedes Auge grundsätzlich getrennt zu bewerten. Die Mitschädigung des jeweils anderen Auges sei nur bei einem Auge zu berücksichtigen.

Wie berechnet sich damit der Invaliditätsgrad? Für das geringer geschädigte Auge sei als Basis der anteilige Normalsatz (35%) für den Sehverlust eines Auges, für das andere Auge der anteilige erhöhte Satz für den Sehverlust eines Auges im Fall der Vorschädigung des anderen heranzuziehen. Die daraus resultierenden Prozentwerte seien dann zu addieren.